Die Kosten für einen Detektiv können je nach Schwierigkeit des Falls, Ermittlungsdauer und Präzision des gewünschten Ergebnisses in ungeahnte Höhen steigen. Im Vorfeld sollten
Sie mit Ihrem Detektiv besprechen, welches Honorar zu zahlen ist und welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen möchten. Um die Arbeit des Ermittlers so kostengünstig wie möglich zu erhalten, informieren sich Interessierte, ob die Rechnungen von der Steuer absetzbar sind. In vielen Fällen müssen Sie als Privatperson mit einer Ablehnung rechnen, doch es gibt auch Ausnahmen, die Sie sich zunutze machen sollten. Treten gewisse Fälle ein, profitieren Sie von einer detaillierten Steuererklärung. Schließlich können somit hohe Summen eingespart werden.
IM PRIVATBEREICH: LEIDER NUR IN AUSNAHMEFÄLLEN MÖGLICH
Wer seinen Ehepartner oder seine Ehepartnerin bei Misstrauen überwachen lässt, kann dies sicherlich nicht von der Steuer absetzen. Anders sieht es jedoch aus, wenn diese Überprüfung bezüglich einer Scheidung oder eines Unterhaltsstreits entsteht. Hierbei können Sie die Ausgaben absetzen lassen, wenn die Ergebnisse der Ermittlung zur
Minderung Ihrer Unterhaltszahlungen beitragen. Dieses Urteil fällt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Jahr 2007.
Während der Ermittlungsarbeiten muss der Detektiv herausfinden, ob der unterhaltsbeziehende Partner wieder einen neuen Lebenspartner hat, welcher mit ihm oder ihr die Wohnung teilt. Zudem kann überprüft werden, ob der Lebensstil des Ex-Partners überhaupt die hohe Summe des Unterhaltes benötigt. Sollte sich Gegenteiliges bewahrheiten, können Sie sich über die steuerliche Absetzbarkeit aller angefallenen Detektivrechnungen freuen. Hierbei können Sie die Rechnungen als außergewöhnliche Belastungen von Ihrem Finanzbeamter in der Steuererklärung vermerken.
ALS GEWERBETREIBENDER STEHEN DIE CHANCEN GUT
Im Gegensatz zur Privatperson können Gewerbetreibende oftmals auf das steuerliche geltend machen von Ermittlungskosten zurückgreifen. Sollten Sie als Selbstständiger oder Freiberufler einen Detektiv beauftragen, müssen Sie nur einen betrieblichen Zweck des Einsatzes nachweisen können. Sobald die Ermittlungsarbeiten mit Ihrem Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, darf die
Rechnung von der Steuer abgesetzt werden. Hierbei wird sie als Betriebsausgabe deklariert.
Achten Sie jedoch auf die genauen Gründe des Detektiveinsatzes. Schließlich kann es sich beim Ausspionieren der Konkurrenz um illegale Aktivitäten handeln, welche Sie besser nicht in Auftrag geben oder gar in der Steuererklärung vermerken. Zudem sollten Sie sich davor hüten, private Untersuchungen als Geschäftsausgaben zu deklarieren. Bei einer genauen Überprüfung kann der Ermittler nach seiner Aufgabe befragt werden, was schnell zur klaren Identifikation der privaten Beauftragung führt.
Eine solche Betriebskontrolle wird meist durchgeführt, wenn sich die Verbindung zwischen Betrieb sowie Detektivarbeit nicht klar herauskristallisieren lässt.