Höhere Beiträge in Brandenburg für die Krankenkassen - Rechte und Pflichten

Berlin - Berlin
Wer höhere Beiträge fordert, muss sich auch an die Fristen halten. Seit Anfang 2024 zahlen Versicherte der AOK und Barmer in Brandenburg höhere Beiträge für ihre Krankenversicherung. Mit zusätzlichen Pflichten sollten diese jedoch auch verstärkt auf ihre Rechte pochen, denn schließlich erwarten sie eine angemessene Gegenleistung für ihr Geld.

Die AOK und die Barmer haben zu Jahresbeginn ihre Zusatzbeiträge erhöht. Der Zusatzbeitragssatz beträgt nun bei der AOK 17,3 % (+0,8 %) und bei der Barmer 16,79 % (+0,69 %). Wer mehr zahlt, erwartet auch bessere Leistungen. Doch das ist leider nicht immer der Fall. Die Leistungen der Krankenkassen bleiben größtenteils dieselben. Wenn man jedoch schon mehr zahlt, sollte man zumindest eine zügige Bearbeitung erwarten können. Leider wird auch diese Erwartung nicht immer erfüllt.
Daher ist es hilfreich, die Fristen zu kennen, innerhalb derer die Krankenkassen Entscheidungen treffen müssen, auch jene, die ihre Krankenkassenbeiträge nicht erhöht haben.

Die 3/5-Regel: So schnell müssen Krankenkassen Ihren Antrag bearbeiten

Zur Orientierung können Sie sich hierzu die "3/5-Regel" merken: Eine Entscheidung ohne Gutachter oder Gericht darf bis zu 3 Wochen dauern, während mit Gutachter und Gericht 5 Wochen bis zum Bescheid vergehen dürfen. Bei Anträgen, beispielsweise zur Einstufung in einen Pflegegrad, muss die Pflegekasse innerhalb von 3 Wochen eine Entscheidung treffen, sofern keine gutachterliche Stellungnahme erforderlich ist. Wird hingegen ein Gutachten, wie etwa durch den MDK, benötigt, beträgt die Frist 5 Wochen. In akuten Situationen, insbesondere bei Menschen in ihrer letzten Lebensphase, muss die Entscheidung innerhalb einer Woche erfolgen.

Die 3/5-Regel schützt Ihre Ansprüche bei der Entscheidung über Hilfsmittel

Matthias Korn von TS Treppenlifte Berlin sagt: “Für die Entscheidung zur Kostenübernahme von Hilfsmitteln zu Therapiezwecken gilt ebenfalls: Wenn kein Gutachten erforderlich ist, muss der Bescheid innerhalb von 3 Wochen vorliegen. Wird jedoch ein Gutachten benötigt, hat die Krankenkasse 5 Wochen Zeit. „

Die 3/5-Regel gilt auch bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen

Gleiches gilt für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Ob man beispielsweise den Zuschuss von 4.000 Euro für einen Treppenlift erhält (siehe Treppenlift-Infos der AOK), muss innerhalb von 3 Wochen entschieden werden. Benötigt man ein Gutachten, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Noch schneller geht es nur in Einrichtungen für Betreutes Wohnen oder in Seniorenwohnungen - dort ist häufig bereits ein Treppenlift vorhanden.

Die schlechte Nachricht: Keine Fristen bei Auszahlung von Pflegeleistungen

Und jetzt die schlechte Nachricht: Leider gilt die 3/5-Regel nicht für alle Leistungen der Krankenkassen. Für die Auszahlung von Pflegeleistungen, beispielsweise bei der Abrechnung eines Pflegedienstes, gilt sie nicht. Viele Menschen benötigen eine 24 Stunden Pflege im Berliner Raum. Rückzahlungen in diesem Bereich können mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Es ist daher ratsam, den Antrag auf Rückzahlung zügig zu stellen und regelmäßig bei der Krankenkasse nachzufragen.

Die 3/5-Regel ist eine hilfreiche Eselsbrücke, wenn Sie etwas von Ihrer Krankenkasse beantragen. Leider gilt sie nicht immer. Trotzdem können Sie stets auf Ihre Rechte pochen, denn Sie erfüllen schließlich auch Ihre Pflichten.

von: Inspiration

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